Eine Mitarbeiterin und eine Bewohnerin lachen in die Kamera

Kurzzeitpflege

Wenn Sie Ihren Alltag derzeit nicht allein bewältigen können und vorübergehend umfassende Pflege benötigen, dann bietet Ihnen unsere Kurzzeit- und Verhinderungspflege ein sicheres Zuhause auf Zeit. Hier können Sie sich geborgen fühlen und sich in Gesellschaft erholen. Ein Aufenthalt in der Kurzzeitpflege wird von der Pflegekasse bezuschusst. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.774 Euro und kann unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 3.386 Euro im Jahr erhöht werden.

Pflege und Betreuung auf Zeit

In vielen Lebenslagen ist es möglich, dass Menschen eine Zeit lang erhöhter Aufmerksamkeit und Pflege bedürfen, z. B. wenn:

  • Sie sich nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht fit genug für zu Hause fühlen.
  • Sie auf einen Therapieplatz warten.
  • Ihre Gesundheit sich vorübergehend verschlechtert.
  • Sie Ihre Wohnung umbauen lassen und diese daher nicht nutzen können.
  • die Menschen, die Sie pflegen, Urlaub machen oder selbst erkrankt sind.

 

In dieser Zeit bieten wir wertvolle Hilfe. Als Gast unserer Kurzzeitpflege nehmen Sie am Leben in unseren Hausgemeinschaften teil und sind hier herzlich willkommen. Wer möchte, nutzt die weiteren Angebote und Dienstleistungen vor Ort.

Aktuell finden Sie das Angebot Kurzzeitpflege exklusiv in unserer Stiftungsresidenz Riensberg. Die Verhinderungspflege ist auch in weiteren Häusern möglich. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Eine Pflegerin mit einem Klemmbrett

Finanzierung der Kurzzeitpflege

Es gibt verschiedene Wege und Lösungen, um einen Aufenthalt in der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege zu finanzieren. Mit folgenden Grundlagen können Sie in jedem Falle rechnen:

  • Ab Pflegegrad 2 bekommen Sie einen Teil der Kosten von der Pflegekasse erstattet.
  • Sie erhalten für die Kurzzeitpflege bis zu vier Wochen lang Zuschüsse für pflegebedingte Aufwendungen, medizinische Behandlungspflege sowie Kosten für die soziale Betreuung.
  • Der Anspruch auf Kurzzeitpflege kann auf bis zu acht Wochen erhöht werden, wenn Sie die Verhinderungspflege gar nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen.
  • Sie können innerhalb eines Jahres sowohl die Kurzzeit- als auch die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
  • Bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit können Sie die Kurzzeitpflegeleistungen der gesetzlichen Krankenkassen nutzen.

 

Unsere Häuser mit Kurzzeitpflege


Wohnen


Pflege